Frage:
Nachdem mich meine Krankenkasse aufgefordert hatte, ein Foto für die E-Card zu schicken, habe ich Ihren Musterbrief an die Kasse geschickt. Prompt bekam ich einen 3-seitigen Brief zurück, der stark nach einem Standardbrief aussieht. Was kann ich als nächstes tun?
Antwort:
Als nächstes sollten Sie unseren Musterwiderspruch an die Krankenkasse schicken. Dann werden Sie vermutlich einen weiteren Standardbrief erhalten, in dem man Ihnen versichert, dass alles schon seine Richtigkeit habe, und dass Sie beruhigt ein Foto einschicken sollten. Sie haben nun die Wahl: entweder, Sie schicken das verlangte Foto ein und bekommen dann eine „Gesundheitskarte“. Oder, Sie schicken kein Foto und gehen weiter mit Ihrer alten Versichertenkarte zum Arzt (wenn die abgelaufen ist, können Sie sich einen Krankenschein von Ihrer Kasse besorgen). Oder, sie klagen vor dem Sozialgericht gegen die Aufforderung, ein Foto einzuschicken. Für die Klage ist zu beachten, dass bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung die Frist zur Klageerhebung einen Monat ab Zugang des Bescheides beträgt; fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann binnen Jahresfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage eingereicht werden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist anzuraten, für die Durchführung des Klageverfahrens jedoch nicht zwingend erforderlich.
Disclaimer: Unsere FAQ werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sie ersetzen aber in keinem Fall eine Rechtsberatung.
Frage:
Ich möchte wissen, welche rechtlichen Folgen es gibt, wenn man sich weigert eine e-card zu benutzen, vor allem wenn man Ausländer/Europäer ist.
Antwort:
Sie können zunächst ohne Probleme Ihre alte Versichertenkarte weiter benutzen (wenn die abgelaufen ist, können Sie sich einen Krankenschein von Ihrer Kasse besorgen). Sie verlieren jedenfalls nicht Ihren Krankenversicherungsschutz, wenn Sie die „Gesundheitskarte“ nicht akzeptieren wollen. Das gilt natürlich auch für Ausländer/Europäer.
Frage:
Speziell würde mich interessieren ob bereits Daten von meinem Arzt an zentrale Server weitergeleitet werden - und ob es möglich ist in Erfahrung zu bringen welche dies sind.
Antwort:
Einzelheiten zur derzeitigen Datenweitergabe können Sie §295 SGB5 entnehmen.
Frage:
Heute erhielt ich einen Anruf meiner Krankenkasse, wo nochmals an die Zusendung des Fotos erinnert werden sollte. Mir wurde gesagt, ich könne mich natürlich weigern. Allerdings würde ich, sobald meine Karte abläuft, auf Papierkrankenscheine umgestellt. Ich wüsste gerne, ob das rechtlich in Ordnung ist.
Antwort:
Im Prinzip ja. Wenn Ihre alte Karte abgelaufen ist, greift das so genannte Ersatzverfahren: Sie müssen sich vor dem ersten Arztbesuch im Quartal bei der Krankenkasse einen Behandlungsausweis besorgen. Weitere Arztbesuche können Sie dann mit Überweisungen organisieren.
Frage:
Gibt es eigentlich schon Klagen vor dem Sozialgericht oder sind solche geplant?
Antwort:
Außer der Klage, über die wir hier bereits berichtet haben, sind uns keine weiteren Verfahren bekannt. Für eine eigene Klage ist zu beachten, dass bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung die Frist zur Klageerhebung einen Monat ab Zugang des Bescheides beträgt; fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann binnen Jahresfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage eingereicht werden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist anzuraten, für die Durchführung des Klageverfahrens jedoch nicht zwingend erforderlich.
Frage:
Was passiert mit meinem Versicherungsverhältnis, wenn ich einfach mich auf die Aufforderung, ein Foto für die „Gesundheitskarte“ einzuschicken, nicht melde?
Antwort:
Nichts. Sie bleiben auch ohne „Gesundheitskarte“ krankenversichert.
Frage:
Ich habe Ihren Musterbrief zur Fotoanforderung mit einigen persönlichen Anmerkungen an meine Krankenkasse geschickt. Die Kasse teilte mir mit, dass ich dann sozusagen als Privatpatient auch die Kosten zu zahlen hätte.
Antwort:
Das stimmt nicht. Sie bleiben auch ohne „Gesundheitskarte“ krankenversichert. Sie können zunächst weiter mit Ihrer alten Versichertenkarte zum Arzt gehen (wenn die abgelaufen ist, können Sie sich einen Krankenschein von Ihrer Kasse besorgen).
Frage:
Braucht die eGK ein Foto?
Antwort:
Im Prinzip ja. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Kinder unter 15, Bettlägerige und Heimpatienten.
Frage:
Wie gehe ich damit um, wenn meine GKV eine eGK ohne Foto zuschickt, obwohl ich Einspruch erhoben habe?
Antwort:
Sie können die Karte benutzen, müssen es aber nicht. Sie können zunächst weiter mit Ihrer alten Versichertenkarte zum Arzt gehen (wenn die abgelaufen ist, können Sie sich einen Krankenschein von Ihrer Kasse besorgen).
Frage:
Darf eine GKV dem Mitglied drohen, das ablehnt ein Foto zu schicken?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wie verhalte ich mich, wenn die alte Versicherungskarte ausläuft?
Antwort:
Sie bleiben auch ohne „Gesundheitskarte“ krankenversichert. Wenn Ihre alte Karte abgelaufen ist, greift das so genannte Ersatzverfahren: Sie müssen sich vor dem ersten Arztbesuch im Quartal bei der Krankenkasse einen Behandlungsausweis besorgen. Weitere Arztbesuche können Sie dann mit Überweisungen organisieren.
Frage:
Kann ich eine alte Versicherungskarte einfordern, solange die eGK nicht bundesweit eingeführt ist?
Antwort:
Falls Sie Ihre bisherige Krankenversichertenkarte verloren haben, fordern Sie einfach eine Karte, wie bisher auch, bei Ihrer Krankenkasse an. Sie wird Ihnen, wie andere Versicherte berichten, eine „alte“ Krankenversichertenkarte zusenden.
Frage:
Ich habe die neue Krankenkassenkarte bekommen. Muss ich diese nun nutzen oder kann ich meine alte Karte weiterhin nutzen?
Antwort:
Sie können die Karte benutzen, müssen es aber nicht. Sie können zunächst weiter mit Ihrer alten Versichertenkarte zum Arzt gehen (wenn die abgelaufen ist, können Sie sich einen Krankenschein von Ihrer Kasse besorgen).
Frage:
Welches Kartenlesegerät kann ich für den Hausbesuch (mobil) verwenden?
Antwort:
Sie können jedes von der gematik zugelassene, mobile Kartenlesegerät, das mit Ihrer Praxissoftware zusammenarbeitet, nehmen. Solange Ihr Rechner nicht an das Internet angeschlossen ist, werden die Patientendaten dadurch nicht kompromittiert.
Frage:
Meine Kasse teilt mir mit, dass sie meinen Widerspruch akzeptiert, und mir im Laufe des Jahres 2012 die eGK ohne Lichtbild übersenden wird. Mit dem Hinweis, dass ich eventuell Probleme mit den Leistungserbringern bekommen könnte.
Antwort:
Erstens gibt es keine „Leistungserbringer“, sondern nur Ärzte. Zweitens sollte es keine Probleme geben, da auf der heutigen Versichertenkarte auch kein Foto ist. Falls doch jemand Ihre Identität anzweifeln sollte, könnten Sie gegebenenfalls Ihren Ausweis vorlegen.
Frage:
Mir wurde von meiner Krankenkasse eine eGK für meinen noch nicht ganz 2 Jahre alten Sohn zugestellt, ohne jede Ankündigung oder Lichtbildanforderung (was bei so kleinen Kindern ja auch wohl sinnlos wäre). Wie gehe ich als Ablehner der Karte damit sinnvoll um?
Antwort:
Sie können die Karte benutzen, müssen es aber nicht. Wenn Sie die Karte nicht nutzen wollen, greift das so genannte Ersatzverfahren: Sie müssen sich vor dem ersten Arztbesuch im Quartal bei der Krankenkasse einen Behandlungsausweis besorgen. Weitere Arztbesuche können Sie dann mit Überweisungen organisieren.
Frage:
Macht es noch Sinn, sich querzustellen?
Antwort:
Sie stellen sich nicht quer, wenn Sie kein Foto einschicken, sondern Sie nehmen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahr. Und das ergibt immer einen Sinn.
Disclaimer: Unsere FAQ werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sie ersetzen aber in keinem Fall eine Rechtsberatung.