Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293a) |
Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Krankenkassen (§§ 288 - 293a) |
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.
(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,
1. | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen, | |
2. | die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und | |
3. | sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 und nach dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen. |
(3) 1Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. 2Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. | Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und | |
2. | Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. |
(3a) 1Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
1. | die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und | |
2. | die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7. |
2Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.
(4) 1Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. 2Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.
(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.
(6) 1Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. 2Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.
(7) 1Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt. 2Spätestens ab dem 1. Februar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches und automatisiertes Verfahren barrierefrei zur Verfügung, um aus der Komponente nach § 360 Absatz 10 Satz 1 heraus die Nutzung von Verfahren zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte nach § 336 Absatz 1 zu beantragen. 3Die Krankenkassen haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am übernächsten Werktag nach der Beantragung nach Satz 2 nutzen können.
(7a) 1Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen, so stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite ab dem 15. März 2024 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen sind. 3Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.
(8) 1Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. 2Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. 3Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. 4Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. 5Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. 6Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. 7Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. 8Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. 9Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 10Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2024 berechtigten Dritten die Nutzung der digitalen Identitäten nach Satz 1 zum Zwecke der Authentifizierung von Versicherten zu ermöglichen. 11Berechtigte Dritte nach Satz 10 sind Anbieter von Anwendungen nach § 306 Absatz 4 oder Anbieter, für die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Nutzung der digitalen Identität nach Satz 1 vorgeschrieben ist. 12Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 Anbieter weiterer Dienste oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a als berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen. 13Berechtigte Dritte dürfen zum Zweck der Authentifizierung von Versicherten mittels der digitalen Identitäten personenbezogene Daten des Versicherten verarbeiten, sofern diese für die Nutzung der digitalen Identität erforderlich sind und der Versicherte in die Nutzung der digitalen Identität durch die jeweilige Anwendung eingewilligt hat. 14Bei der Verarbeitung sind die Anforderungen des Datenschutzes einzuhalten. 15Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.
(9) 1Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern, der unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 an den Leistungserbringer übermittelt wird. 2Für die Mitteilung der durchgeführten Prüfung des Nachweises nach Satz 1 durch den Leistungserbringer gilt § 291b Absatz 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
29.12.2022 | Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz) | 20.12.2022 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.11.2016 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
29.12.2015 | Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 21.12.2015 | |
30.07.2010 | Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften | 24.07.2010 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
verzeichnis § 289Nachweispflicht bei Familienversicherung § 290Krankenversicherten-
nummer § 291Elektronische Gesundheitskarte § 291aElektronische Gesundheitskarte als Versicherungs-
nachweis und Mittel zur Abrechnung § 291bVerfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungs-
nachweis § 291cEinzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassen-
wechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte § 291d(weggefallen) § 291e(weggefallen) § 291f(weggefallen) § 291g(weggefallen) § 291h(weggefallen) § 292Angaben über Leistungs-
voraussetzungen § 293Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer § 293aTransparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
Rechtsprechung zu § 291 SGB V
196 Entscheidungen zu § 291 SGB V in unserer Datenbank:
- SG München, 09.11.2022 - S 38 KA 5155/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- SG Stuttgart, 27.01.2022 - S 24 KA 166/20
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung wegen Nichtanschluss an die ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2022 - L 4 KA 42/19
Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsstörung im Verhältnis von ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2022 - L 4 KA 42/19
- SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 190/20
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- SG München, 22.03.2019 - S 38 KA 52/19
Telematikinfrastruktur vs. Datenschutz
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 291 SGB V
13.11.2017 | Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 3774 |
28.11.2016 | Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 2667 |
Querverweise
Auf § 291 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 15 (Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 264 (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Allgemeine Vorschriften
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 342 (Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte)
- Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
- § 362 (Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr)
- Telemedizinische Verfahren
- § 370a (Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 36a (Elektronische Kommunikation)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 105 (Abrechnung pflegerischer Leistungen)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
- Leistungen und Nachweispflicht
- § 45 (Nachweispflicht)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit
- § 151 (Absicherung gegen Krankheit)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende Organ- und Gewebespendeausweise)